Viele Unternehmen in Deutschland setzen bei der frühzeitigen Bindung von Nachwuchskräften auf die Jobart Werkstudent. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass „umworbene“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regulär an einer Hochschule eingeschrieben sind – und sich trotz des Studentenjobs auch weiterhin auf die regelzeitige Beendigung des Studiums fokussieren. Aus diesem Grund sind Stellen für Werkstudenten zumindest in der Vorlesungszeit auf maximal 20 Arbeitsstunden pro Woche begrenzt. In den Semesterferien darf auch Vollzeit gearbeitet werden. Für kurzfristige Beschäftigungen von bis zu 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen gilt ebenfalls die Sozialversicherungsfreiheit. Sobald du über dem Freibetrag von 9.744 Euro (aus dem Jahr 2021) jährlich kommst, wird der über der Grenze liegende Betrag versteuert.
Als Werkstudent arbeiten and one more line here
01.12.2021


Jobs mit Fachbezug zum Studium
Vorteile von Werkstudentenjobs im Überblick
Gehaltsniveau oberhalb geringfügiger Beschäftigung
Praxisgewinn begleitend zum Studium
Fuß in der Tür bei potenziellen Arbeitgeber*innen (Kontaktaufbau)
Werkstudentenjobs gut für Lebenslauf
Geringe Gesamtabgaben (im Regelfall etwa 10 %)
Viele Unternehmen bieten Unterstützung bei Abschlussarbeiten an
Bedingungen, um als Werkstudent zu arbeiten – und Chancen
Werkstudenten sind laut Arbeitsrecht auf Teilzeitbasis beschäftigt und dürfen somit in der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Hierdurch soll erreicht werden, dass das Studium klar im Fokus der Arbeitnehmer*in (Student*in) bleibt – und beispielsweise Prüfungen nicht auf die lange Bank geschoben werden, bedingt etwa durch eine zu hohe Arbeitsbelastung.
Anders in den Semesterferien: Hier können die Engagements bis zur Vollzeitstelle hochgefahren werden. Grundsätzlich kann eine Werkstudententätigkeit ein Mini- oder Midijob sowie eine anderweitige Form der regelmäßigen Beschäftigung sein. Zudem ist essentiell, dass Werkstudenten einen Arbeitsvertrag unterzeichnen (nicht zu verwechseln mit einem Werkvertrag!)

Arbeitsrechtlich gesehen sind als Werkstudenten beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowohl in den Semesterferien als auch in der Vorlesungszeit weithin von Sozialversicherungspflicht befreit. Heißt: Für den Arbeitgeber*innen fallen keine anteiligen Abgaben zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Lediglich die Rentenversicherung bildet eine Ausnahme, da für sie Beiträge verpflichtend werden, wenn der monatliche Verdienst von Werkstudenten regelmäßig die 450-Euro-Grenze überschreitet.
Das Werkstudentenprivileg entbindet Arbeitnehmer*innen jedoch nicht von der Verpflichtung, als Privatperson und immatrikulierter Student*in kranken- und pflegeversichert zu sein.
Sollte man als Werkstudent über die Familie krankenversichert sein, gilt dies nur so lange, bis der monatliche Verdienst zum dritten Mal in Folge 450 Euro überschreitet. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich Studierende im Regelfall um eine eigene Krankenversicherung kümmern. Im Zweifel hilft hierzu eine Anfrage bei der Krankenkasse.
Technische und naturwissenschaftliche Studiengänge im Fokus
Das Arbeiten als Werkstudent ist für viele Hochschülerinnen und Hochschüler eine willkommene Gelegenheit, Geldverdienst und fachliche Praxiserfahrung im Rahmen einer Nebentätigkeit zu bündeln. Traditionell ist dabei in technischen und naturwissenschaftlichen Studiengängen die Nachfrage am größten – und zwar beiderseits, von Unternehmen und Studierenden.
Dem Status eines Werkstudenten vergleichbar ist die Beschäftigung als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft, welche bevorzugt im akademischen Bereich zum Einsatz kommt – also an Universitäten und Fachhochschulen.
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Legitimer Ausnahmefall für eine Tätigkeit als Werkstudent kann sein, wenn...
jemand von der Uni zur FH wechselt und aufgrund eines sich verschiebenden Semesterbeginns kurzfristig exmatrikuliert ist.
jemand bereits vor seinem Studium eine Tätigkeit ausgeübt hat, diese aber für die Dauer des Studiums auf maximal 20 Stunden pro Woche reduziert (im laufenden Semester).

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Kein Werkstudent kann sein, wer...
zum Zeitpunkt der Beschäftigungsoption promoviert.
einen Fernstudiengang in Teilzeit belegt.
sich in einem Zweitstudium oder Dualen Studium befindet.
noch Schüler*in oder Praktikant*in ist.
bereits mehr als 25 Semester studiert hat.
zwar noch immatrikuliert ist, aber bereits alle Scheine innehat.
sich in einem Urlaubssemester befindet